formats

Der Grundbetrag für die Pfändungsfreigrenze wurde erhöht

Ausgestellt am 5. Juli 2011, vom in Blog.

Eine gute Nachricht für alle, die ein Pfändungsschutzkonto besitzen. Für diese sogenannten P-Konten wurde zum 01.07.2011 der festgesetzte Grundfreibetrag etwas erhöht. Bisher betrug der P-Konto-Freibetrag 985,15 Euro – nun aber beträgt dieser nach der Erhöhung 1.028,89 Euro und ist vor allen Gläubigern sicher.

Dies geht aus einer Information der Verbraucherzentrale NRW hervor.

Begründet wurde dies durch die Anhebung der bisherigen Pfändungsfreigrenzen. Daran müssen sich die entsprechenden Banken und Kreditinstitute halten und dies auf in der Zukunft berücksichtigen. Geschieht dies in der Praxis nicht und die Bank hat noch die alten Freibeträge gespeichert, dann hat der Schuldner ganz einfach die Möglichkeit, den zu viel gepfändeten Betrag schnellstmöglich zurückzuverlangen.

Weiterführende Informationen:

Was ist eigentlich ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Es ist kein Bankkonto im herkömmlichen Sinn. Allerdings kann mit der Hausbank vereinbart werden, dass das bestehende Bankkonto als P-Konto geführt wird. Hier wird einfach ein entsprechender Vermerk gemacht – die Kontodaten bleiben gleich. Meist genügt hier eine Vorsprache beim Kreditinstitut. Alternativ stehen einem auch Vordrucke zur Verfügung. Eine schriftliche Bestätigung von der Bank über das Führen eines P-Kontos sollte man anfordern.

Dafür muss aktuell auch keine Pfändung vorliegen oder eine Pfändung im Raum stehen. Die Einrichtung ist innerhalb weniger Tage möglich und kann rückwirkend auf den jeweiligen Kalendermonat beantragt werden.

Welche Einkünfte sind geschützt?

Welche Art von Einkünften man erzielt ist bei der Pfändungsgrenze zuerst einmal zweitrangig. Allerdings werden Arbeitsentgeltleistungen, Sozialleistungen und Renten, freiwillige Zuwendungen durch Dritte oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit berücksichtigt.

Es ist allerdings auch möglich, den oben genannten Basispfändungsschutz erhöhen zu lassen. Hierfür ist eine gezielte Vereinbarung sowie eine entsprechende Vorlage bei der Bank notwendig.

Dies wäre im Einzelfall:

  • Das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
  • Geldleistungen nach dem SGB II (ALG II) oder dem SGB XII (Sozialhilfe) für diejenigen Personen, die zusammen mit dem Kontoinhaber zwar in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aber es hier keinerlei Unterhaltsverpflichtungen gibt.
  • Einmalige Geldleistungen (nach § 54 II SGB I) bzw. Geldleistungen zum Ausgleich eines Mehraufwands, der durch Körper- oder Gesundheitsschäden bedingt ist (nach § 54 III Nr. 3 SGB I).
  • Durch eine gerichtliche Entscheidung

Wird ein geschützter Betrag in einem Monat nicht in Anspruch genommen, kann die Differenz auf den Folgemonat übertragen werden. Der Pfändungsschutz bezieht sich nicht auf den eventuell vorhandenen Dispokredit, sondern nur auf das vorhandene Guthaben.

2 Antworten

  1. Die aussage “Jeder hat das Recht auf das Führen eines Girokontos, das als Pfändungskonto genutzt wird. Dies ist im § 850k VII ZPO geregelt.” ist falsch. Es gibt noch immer keinen – auch keinen gesetzlich geregelten – Rechtsanspruch auf ein Girokonto! In § 850k Abs. 7 ZPO heißt es lediglich: “In einem der Führung eines Girokontos zugrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter und das Kreditinstitut
    vereinbaren, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Der Kunde kann
    jederzeit verlangen, dass das Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt.” Aus dieser Formulierung ergibt sich allenfalls ein Umwandlungsanspruch in ein P-Konto – sofern ein Girokonto besteht.

  2. admin

    Danke für Ihren Hinweis, wir haben den Beitrag angepasst.

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*

Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

Home Blog Der Grundbetrag für die Pfändungsfreigrenze wurde erhöht
credit
© Girokonto-Tipps.de