Erst vor Kurzem haben wir über das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) berichtet, bei dem es um die Haftung der Kunden bei Betrugsdelikten im Bereich Online-Banking ging.
Somit war im konkreten Fall der Bankkunde selbst Schuld und er blieb auf seinem „Schaden“ in Höhe von 5.000 Euro sitzen, da er seine TAN-Nummern in eine fremde Bankseite eingetippt hatte.
ING-DiBa übernimmt die Haftung für seine Kunden
Bei der ING-DiBa ist das anders geregelt, denn das Unternehmen gibt seinen Kunden das so genannte „ING-DiBa – Versprechen“ und befreit die Nutzer des Online-Bankings von der Haftung bei einem Schaden, der bei so einem Online-Betrug entstehen kann. Sprich dann, wenn die Zugangsdaten von Dritten für das Internet-Banking missbraucht werden. Auf eine Überprüfung, ob eventuell der Kunde ein Mitverschulden trifft, wird verzichtet.
Allerdings müssen für die Übernahme des entstandenen Schadens einige Auflagen erfüllt werden:
Die ING-DiBa muss vom Kunden unverzüglich über den Phishing-Versuch bzw. Pharming-Angriff informiert werden. Des Weiteren muss der geschädigte Kunde bei der Polizei eine Betrugsanzeige erstatten. Nur so schützt sich die Bank selbst vor einem eventuellen Missbrauch ab.
Wichtig auch:
Die benötigten mTAN oder iTAN-Nummern dürften nicht mit dem gleichen Handy oder PC empfangen oder gespeichert worden sein, mit dem der Kunde sein Online-Banking getätigt hat.
Bei einer Sachlage wie bei dem vor dem BGH verhandelten Fall würde die ING-DiBa also auf eine Haftung des Kundens verzichten. Dies kann man auch im Kundenvertrag zum Thema Online-Banking nachlesen. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Haftungsfreistellung.
